Vereinssatzung "Freifunk Bingen"

beschlossen auf der Gründungsversammlung am 19.8.2015

Inhaltsverzeichnis

  1. Name und Sitz des Vereins
  2. Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Auflösung und Vermögen
  3. Mitgliedschaft
  4. Organe des Vereins
  5. Die Mitgliederversammlung
  6. Der Vorstand
  7. Schlussbestimmung

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Freifunk Bingen“ (im folgenden Verein genannt).
  2. Der Sitz des Vereins ist Bingen am Rhein.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister der Stadt Bingen einzutragen und trägt danach den Zusatz „ e.V.“.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Auflösung und Vermögen

  1. Zweck des Vereins ist die Erforschung, Anwendung und Verbreitung freier Netzwerk­technologien sowie die Verbreitung und Vermittlung von Wissen über Funk und Netzwerktechnologien.
  2. Der Verein fördert durch die Verbreitung freier Netzwerktechnologien die gleich­berechtigtere Teilhabe aller Menschen unabhängig von Hautfarbe, ethnischer Her­kunft, Nationalität, Sprache, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, sexueller Orientierung oder Identität, Alter, einer Behinderung, körperlichen Merkmalen, Bildungsstand, sozialem Status.
  3. Weiterhin fördert der Verein ideell, materiell und/oder finanziell:
    1. die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen sowie Bürgerdatennetzen.
    2. Kulturelle, technologische und soziale Bildungs- und Forschungsprojekte
    3. die Veranstaltung von Kongressen, Treffen und Konferenzen, sowie die Teilnahme der Mitglieder.
  4. Der Verein ist frei und unabhängig und ist weder parteipolitisch, ideologisch oder konfessionell gebunden.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zu­wendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Förderverein Freie Netze e.V.“ oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts, welche es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.
  7. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  8. Über die Auflösung des Vereines entscheidet eine Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird. Die Auflösung gilt als beschlossen wenn drei von vier der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die gewillt sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu fördern und diesen in der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Körperschaften, Vereine und Verbände können die Mitgliedschaft entweder nur für sich selbst oder auch für ihre Mitglieder erwerben.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, auch in elektronischer Form, an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme der/des Antragstellerin/Antragstellers entscheidet. Das aufgenommene Mitglied erhält eine Kopie der Satzung. Die jeweils aktuelle Satzung wird darüber hinaus an geeigneter Stelle den Mitgliedern verfügbar gemacht.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, und ihr Rede-, Wahl und Stimmrecht gemäß §3 (3) auszuüben. Juristische Personen üben ihre Rechte durch einen bevollmächtigten Vertreter aus, der dem Vorstand benannt sein muss.
  4. Das Stimmrecht, sowie das aktive und passive Wahlrecht besitzen nur Mitglieder, die natürliche Personen sind.
  5. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe und Fälligkeit jedem Mitglied nach Selbsteinschätzung freigestellt ist.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden. Er wird mit Ende des Geschäftsjahres wirksam und muss sechs Wochen vor dessen Ablauf mitgeteilt worden sein. Auf Wunsch des Mitglieds kann die Wirksamkeit auch mit sofortiger Wirkung eintreten.
  7. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung. Die/der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang eines Beschlusses durch den Vorstand Einspruch einlegen und die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Vom Zeitpunkt des Ausschlusses durch den Vorstand bis zur Entscheidung der Mitglieder­versammlung ruht die Mitgliedschaft. Den Ausschluss eines Mitglieds oder dessen Widerruf kann die Mitglieder­versammlung mit zwei von drei Stimmen der anwesenden Mitglieder beschliessen.

§4 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§5 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens zwei von drei der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.
  3. Zu jeder Mitgliederversammlung lädt der Vorstand die Mitglieder mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin ein. Die Einladung erfolgt per E-Mail, per Fax oder per Brief - entsprechend dem Wunsch des Mitgliedes. Hat ein Mitglied dem Vorstand gegenüber keinen Wunsch geäußert, wird die Einladung per E-Mail verschickt.
  4. Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist.
  5. Die Leitung der Versammlung hat ein Mitglied des Vorstands oder ein/e von der Mitgliederversammlung bestimmte/r VersammlungsleiterIn.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und mit den Unterschriften der/des Versammlungsleiterin/Veranstaltungsleiters und der/des Protokollführerin/Protokollführers beurkundet. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind auf der Webseite des Vereins zu veröffentlichen.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht.
  8. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    1. die Beschlussfassung über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
    2. die Entscheidung über fristgemäß eingebrachte Anträge,
    3. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands,
    4. die Wahl von zwei KassenprüferInnen, die nicht dem Vorstand angehören.
    5. die Entlastung des Vorstands,
    6. die Festlegung eines Wahlverfahrens für die Vorstandswahl,
    7. die Wahl der Vorstandsmitglieder, auf Antrag eines Mitglieds hat die Wahl geheim zu erfolgen.
    8. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit der Mehrheit von zwei von drei aller anwesenden Mitglieder (wobei eine Änderung des Zweckes des Vereins oder der diesbezüglichen Satzungsbestimmungen lediglich unter Beachtung der Vorschriften gemäß §2, Gemeinnützigkeit, möglich ist),
    9. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    10. die Auflösung des Vereins gemäß § 2, Ziffer 6 und 8 dieser Satzung,

§6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen.
  2. Der/die Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. JedeR Vorsitzende vertritt allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder bestimmen. Die Gesamtgröße des Vorstands ist vor der Wahl festzulegen und darf nicht durch zwei teilbar sein.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt er bis zur Wahl eines neues Vorstands kommissarisch im Amt.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so haben die übrigen Vorstandsmitglieder eine Ergänzung herbeizuführen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf, die binnen sechs Wochen einzuberufen ist.
  5. Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die seine Verfahren und Aufgabenverteilung festlegt. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht anderes regelt.
  7. Der Vorstand kann zur Unterstützung und Wahrnehmung seiner Aufgaben Vereinsmitglieder berufen, die entweder auf Dauer oder nur zur Erfüllung einer zeitlich begrenzten Tätigkeit Funktionen übernehmen.
  8. Der Vorstand tagt mindestens einmal halbjährlich. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen Sitzungen des Vorstands sind durch Ankündigung auf der Webseite des Vereins zu veröffentlichen.
  9. Alle Entscheidungen und Aktivitäten des Vorstands im Namen des Vereins sind zu dokumentieren und zeitnah auf der Webseite des Vereins zu veröffentlichen. Entscheidungen, deren Veröffentlichung juristische Gründe entgegen sprechen, können nur durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder herbeigeführt werden.

§7 Schlussbestimmung

  1. Der Vorstand ist befugt, redaktionelle Änderungen an dieser Satzung durchzuführen, sofern sie einer Auflage des Registergerichtes oder einer Behörde entsprechen müssen. Entsprechende Änderungen werden durch den Vorstand einstimmig beschlossen.